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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule und des Schulgesetzes

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, 347, 348 f.)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

[...]

Artikel II - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 7 Nummer 9 wird die Angabe „38,5 Wochenstunden“ durch die Angabe „39 Wochenstunden“ ersetzt.

2. In § 28 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaftsschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.

3. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Allgemein bildende deutsche schulische Abschlüsse sowie außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen können von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden. Innerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen können von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden, wenn sie von einer staatlichen oder staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschule vergeben wurden. Die Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus zur Vermeidung besonderer Härten im Einzelfall Ausnahmen von der in Satz 2 zweiter Halbsatz getroffenen Regelung zulassen.“

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass alle Abschlüsse oder Studienbefähigungen und schulischen Leistungen den Anforderungen an die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit). Die Bewertung und Anerkennung kann von zusätzlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen abhängig gemacht werden. Erforderlichenfalls ist der gesamte Bildungsverlauf anhand der erworbenen Leistungsnachweise zu dokumentieren.
(3) Die Bewertungs- und Anerkennungsentscheidung liegt im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde, soweit die Anerkennung im Land Berlin nicht durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. In § 93 Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaftsschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.

5. In § 95 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Erziehungsziele)“ die Angabe „sowie § 5a“ eingefügt.

6. In § 125 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Gemeinschaftsschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.

[...]

Artikel IV - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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