Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 72. Jahrgang, Nr. 3, 16. Februar 2016, S. 33
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Vom 4. Februar 2016
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil VI Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt III Konferenzen der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“
b) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79 Gesamtkonferenz“
2. In § 9 Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 4 Satz 4, § 16 Absatz 2 Nummer 1, § 58 Absatz 6 Satz 3, § 69 Absatz 2 Nummer 2, § 75 Absatz 3 Satz 1, § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5, § 80 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 82 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3, § 85 Absatz 2, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 3 sowie § 90 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Gesamtkonferenz der Lehrkräfte“ durch das Wort „Gesamtkonferenz“
ersetzt.
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der für den gemeinsamen Unterricht festgelegten Aufnahmekapazität, wobei insbesondere die Übereinstimmungen der Fördermöglichkeiten der Schule mit dem entsprechenden festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und weiteren Voraussetzungen (beispielsweise Neigung, angestrebtes Bildungsziel) und Lebensbedingungen der Schülerin oder des Schülers (beispielsweise Wohnortnähe, soziale Bindungen) zu berücksichtigen sind.“
4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember“ durch die Angabe „30. September“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „1. Januar bis“ durch die Wörter „1. Oktober des Kalenderjahres bis zum“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Erziehungsberechtigten“ das Wort „einmalig“ eingefügt.
5. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Tageseinrichtungen“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Diese vorschulische Sprachförderung wird im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht in Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung für die Kinder, die nicht bereits eine Förderung in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder einer Tagespflegestelle im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten, den konkreten Termin der jährlichen Sprachstandsfeststellung festzulegen.
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, im Benehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung für die in Satz 1 genannten Kinder das Nähere über die Feststellung des Sprachstands und die vorschulischen Sprachfördermaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der Sprachstandsfeststellung, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung, Ort und Umfang der Sprachförderung, die personelle Ausstattung, die Auswahl der Träger der Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und deren Finanzierung.“
6. Dem § 56 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„An Schulen, an denen zwei erste Fremdsprachen fortgesetzt werden, wird für jede der Fremdsprachen ein gesondertes Aufnahmeverfahren durchgeführt.
Im Fall der Übernachfrage gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass die Schulplätze für jede erste Fremdsprache gesondert vergeben werden.
Soweit die vorhandenen Plätze innerhalb einer Fremdsprache nicht vollständig durch Schülerinnen und Schüler mit dieser Fremdsprache besetzt werden können, werden diese freien Plätze dem Aufnahmeverfahren der anderen Fremdsprache zugeordnet.“
7. In § 64 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
8. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Schulen sind verpflichtet, der zuständigen Schulbehörde und der Schulaufsichtsbehörde für statistische Zwecke Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler und des an der Schule tätigen Personals zu übermitteln.
Der Name, der Tag der Geburt und die genaue Adresse der in Satz 1 genannten Personen dürfen nicht übermittelt werden.
Die Art der zu übermittelnden Einzelangaben ergibt sich im Übrigen aus den die jeweilige statistische Erhebung anordnenden Rechtsvorschriften.“
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Gesetz“ ein Komma und die Wörter „die Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 Satz 3“ eingefügt.
9. § 74 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. die koordinierende Fachkraft für die ergänzende Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 und“
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
„4. bis zu vier von der Gesamtkonferenz gewählte stimmberechtigte Mitglieder.“
10. In Teil VI wird die Überschrift des Abschnitts III wie folgt gefasst:
„Abschnitt III Konferenzen der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“
11. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Lehrkräfte“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Gesamtkonferenz der Lehrkräfte“ durch das Wort „Gesamtkonferenz“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesamtkonferenz der Lehrkräfte“ durch das Wort „Gesamtkonferenz“ ersetzt und nach den Wörtern „Zusammenarbeit der Lehrkräfte“ die Wörter „und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ eingefügt.
bb) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Gesamtkonferenz der Lehrkräfte“ durch das Wort „Gesamtkonferenz“ ersetzt.
d) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Gesamtkonferenz der Lehrkräfte“ durch das Wort „Gesamtkonferenz“ ersetzt.
12. In § 105 Absatz 5 werden die Wörter „Nelson-Mandela-Schule“ durch die Wörter „Staatlichen Internationalen Schulen“ ersetzt.
13. § 126 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 das Bezirksamt oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils für die von ihnen verwalteten Schulen, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 5 das Bezirksamt.“
14. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 2.
c) Absatz 9 wird Absatz 3.
d) Die Absätze 11 bis 13 werden die Absätze 4 bis 6.
e) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für den Beginn der regelmäßigen Schulpflicht der Kinder, die zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2010 geboren sind, gilt § 42 Absatz 1 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016
(GVBl. S. 33) geltenden Fassung.
Für die in Satz 1 genannten Kinder erfolgt die Rückstellung von der Schulbesuchspflicht für das Schuljahr 2016/2017 abweichend von § 42 Absatz 3 allein aufgrund des Antrags der Erziehungsberechtigten.“
15. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
[...]
Artikel 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Artikel 1 Nummer 4 tritt am 15. August 2016 in Kraft.