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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Gesetz zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU – BlnDSAnpG-EU)

 

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 76. Jahrgang Nr. 48, 24. Oktober 2020, S. 807

Gesetz zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU – BlnDSAnpG-EU)
Vom 12. Oktober 2020

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

[...]

Artikel 35 - Änderung des Schulgesetzes

[...]

Artikel 57 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

[...]

Artikel 35 - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 64 Absatz 8“ durch die Angabe „§ 64 Absatz 9“ ersetzt.

2. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Schulen dürfen den zuständigen Gesundheitsämtern zur Durchführung der schulärztlichen Untersuchung gemäß
§ 55a Absatz 6 Namen, Geburtsdaten, Angaben zum Geschlecht, Anschriften der zu untersuchenden Kinder und Angaben zum Vorliegen eines Antrages auf Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung sowie zur Durchführung der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Absatz 4 Namen, Geburtsdaten, Angaben zum Geschlecht, Anschriften, Angaben zur Jahrgangsstufe und Familiensprache der zu untersuchenden Schülerinnen und Schüler übermitteln.

Erfolgt eine Untersuchung gemäß § 52 Absatz 4 nach Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule, ist die Schule berechtigt, Beobachtungen über den Gesundheitszustand, die Auswirkungen auf den Schulbesuch haben, an das Gesundheitsamt zu übermitteln.

Zusätzlich dürfen zum Zweck des Versandes der Einladungen für die in Satz 1 genannten Untersuchungen die Namen und Anschriften der Erziehungsberechtigten übermittelt werden.

Zur Durchführung der Schulärztlichen und Schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen gemäß § 52 Absatz 1 dürfen die Schulen den Gesundheitsämtern die Namen und Geburtsdaten sowie Angaben zum Geschlecht der zu untersuchenden Schülerinnen und Schüler übermitteln.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Absatzes 5“ durch die Angabe „Absatzes 6“ ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter „Der Schulärztliche und der Schulzahnärztliche Dienst“ durch die Wörter „Die Gesundheitsämter bei der Wahrnehmung der Schulgesundheitspflege“ ersetzt.

3. In § 66 Nummer 11 wird die Angabe „§ 64 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 64 Absatz 8“ ersetzt.,

[...]

Artikel 57 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes vom 30. Juni 1994 (GVBl. S. 239) außer Kraft.

(2) In Artikel 20 (Änderung des Landeskrankenhausgesetzes) Nummer 2 tritt § 24 Absatz 7 zwei Jahre nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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