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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 6 Aufnahme in besonderen Fällen

§ 6 Aufnahme in besonderen Fällen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430)8Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 2. Oktober 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 365)12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) In die gymnasiale Oberstufe können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sie ein Zeugnis eines Gymnasiums in öffentlicher oder privater Trägerschaft (Ersatzschule) über die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe oder die Berechtigung einer entsprechenden Gesamtschule zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe besitzen.

(2) Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe ist auch möglich für

1. Bewerberinnen und Bewerber, die die in §§ 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen und nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs aufgenommen werden wollen, und

2. Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Besuch eines Lehrgangs gemäß § 40 Abs. 1 des Schulgesetzes oder im Wege einer Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gemäß § 60 Abs. 3 des Schulgesetzes den mittleren Schulabschluss erworben haben und für den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe geeignet erscheinen.

Eine Eignung für den gymnasialen Bildungsgang liegt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 vor, wenn in der Prüfung über den mittleren Schulabschluss in den Prüfungsfächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik mindestens befriedigende Leistungen und in den übrigen Prüfungsfächern Leistungen mit einem Durchschnitt von 3,0 oder besser erreicht werden, wobei keines der übrigen Fächer schlechter als ausreichend bewertet sein darf.

Für die Absolventinnen und Absolventen eines Lehrgangs gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass

1. in den Prüfungsfächern zuvor aus der Note der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder der aus beiden Prüfungsteilen gebildeten gemeinsamen Note und der Jahrgangsnote der Durchschnitt gebildet wird; entsteht dabei eine Nachkommastelle, gibt die im Prüfungsfach erzielte Note bei der Rundung den Ausschlag, und

2. im Lehrgang unterrichtete Fächer, die keine Prüfungsfächer sind, nicht schlechter als ausreichend bewertet sein dürfen.

Wer die Bedingungen nach Satz 2 oder 3 erfüllt, wird in die Einführungsphase aufgenommen.

(3) Wer einen mit den in Absatz 1 und 2 genannten Bildungsgängen vergleichbaren Bildungsgang besucht hat, der nicht den im Land Berlin geltenden schulrechtlichen Bestimmungen unterliegt, muss einen gleichwertigen Bildungsstand besitzen.

(4) Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe gemäß Absatz 1 bis 3 setzt weiter voraus, dass

1. die Schülerinnen und Schüler an der aufnehmenden Schule ihren Bildungsgang fortsetzen und gegebenenfalls unter Anrechnung der bereits in der gymnasialen Oberstufe verbrachten Zeit und der dabei erbrachten Leistungen im Rahmen der Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 5 erfolgreich abschließen können,

2. die Schülerinnen und Schüler beim Eintritt in die gymnasiale Oberstufe das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei bei Vorliegen einer besonderen Härte von der Schulaufsichtsbehörde eine Überschreitung der Altersgrenze zugelassen werden kann,

3. Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde trifft auf Antrag im Einzelfall die notwendigen weiteren Anordnungen, um Schülerinnen und Schülern, die in die gymnasiale Oberstufe nach Übergang von einer Schule in privater Trägerschaft oder einer Schule außerhalb Berlins aufgenommen werden, die Eingliederung in den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe zu ermöglichen; hierbei kann im erforderlichen Umfang von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

(6) Die Bewerberin oder der Bewerber wird in der Regel in das erste Halbjahr der Einführungsphase oder bei Vorliegen einer entsprechenden Berechtigung in das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase aufgenommen.

Die Aufnahme in einen späteren Abschnitt des Bildungsganges bis zum Beginn des dritten Kurshalbjahres ist möglich, wenn nach Erfüllung der in § 4 oder § 5 genannten Voraussetzungen ein zur allgemeinen Hochschulreife führender Bildungsgang besucht wurde und Teile davon auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe der Berliner Schule angerechnet werden können.

Auf die in der Qualifikationsphase gemäß §§ 23 bis 26 zu erfüllenden Verpflichtungen können Leistungen entsprechender Unterrichtsabschnitte der gymnasialen Oberstufe von Schulen in Berlin oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder von deutschen Schulen im Ausland angerechnet werden, wenn seit dem Ende des früheren Schulbesuches nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

(7) War in den Fällen des Absatzes 1 der zur Hochschulreife führende Bildungsgang für eine nicht unwesentliche Zeit unterbrochen oder wird die Bewerberin oder der Bewerber nach den Absätzen 2 oder 3 aufgenommen, erfolgt die Aufnahme zunächst für eine Beobachtungszeit von einem Schulhalbjahr.

An ihrem Ende entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über das Bestehen der Beobachtungszeit.

Sie ist bestanden, wenn Eignung, Leistung und Arbeitsverhalten eine erfolgreiche Mitarbeit in der gymnasialen Oberstufe erwarten lassen.

(8) Aufnahmeanträge sind an die gewünschte Schule zu richten, die die Anträge mit einer Stellungnahme zur Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten und Leistungen, über die Aufnahme und das Bestehen der Beobachtungszeit an die Schulaufsichtsbehörde weiterleitet.

Schülerinnen und Schüler, die ihren außerhalb des Landes Berlin begonnenen gymnasialen Bildungsgang ohne Unterbrechung fortsetzen wollen, werden unverzüglich aufgenommen.

Andere Bewerberinnen und Bewerber werden zum Beginn des nächsten Schul- oder Kurshalbjahres, in dem sie ihren Bildungsgang fortsetzen können, aufgenommen; eine vorherige Teilnahme am Unterricht kann von der Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden.

(9) In die gymnasiale Oberstufe können Bewerberinnen und Bewerber nicht aufgenommen werden, die schon einmal eine Prüfung, mit der die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife verbunden ist, endgültig nicht bestanden haben.

Entsprechendes gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die schon einmal einen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang einer deutschen Schule in einer der gymnasialen Oberstufe entsprechenden Jahrgangsstufe wegen unzureichender Leistungen verlassen mussten oder mit einem Leistungsstand verlassen haben, mit dem sie am Ende des Schuljahres den Bildungsgang hätten verlassen müssen. 

 

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