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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 17 Unterricht

§ 17 Unterricht

(1) Der Umfang des Unterrichts in der Einführungsphase ergibt sich aus den Stundentafeln der Anlage 1a und 1b.

(2) Die Wahl der Kurse des Wahlpflichtunterrichts gilt für das gesamte Schuljahr, jedoch kann die Schule zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Wahl zulassen; zu diesem Zeitpunkt kann ein für die weitere Schullaufbahn nicht mehr benötigter Kurs abgewählt werden.

Die Kurse müssen so gewählt werden, dass in der Qualifikationsphase die erforderlichen und gewünschten Fächer fortgesetzt werden können. 

 

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