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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit nicht die Datenverarbeitung im Rahmen der Nutzung von digitalen Lehr- und Lernmitteln und sonstigen digitalen Instrumenten, die vorwiegend pädagogischen Zwecken dienen, betroffen ist, durch folgende Stellen:

1. öffentliche Schulen im Sinne von § 6 Absatz 2 des Schulgesetzes einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs gemäß § 40 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes,

2. Ersatzschulen im Sinne von § 97 des Schulgesetzes nach Maßgabe des Absatzes 4,

3. die Schulaufsichtsbehörde, soweit sie die Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 und § 64c Absatz 1 des Schulgesetzes betreibt, die Schulstatistik gemäß § 65 Absatz 4 des Schulgesetzes führt oder Maßnahmen zum Übergang in den Beruf gemäß § 4 Absatz 7 und § 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 8 des Schulgesetzes durchführt,

4. die schulpsychologischen und inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren gemäß § 107 des Schulgesetzes,

5. die Schulbehörde, sofern ihr im Rahmen des Aufnahme- und Übergangsverfahrens gemäß § 64a Absatz 8 des Schulgesetzes Zugriffsrechte auf das Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes eingeräumt werden,

6. schulgesetzlich vorgesehene Gremien sowie Eltern- und Schülerversammlungen.

(2) Der persönliche Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasst neben aktuell beschulten Personen auch Schulbewerberinnen und -bewerber, Einzuschulende sowie ehemalige Schülerinnen und Schüler.

Schülerinnen und Schüler im Sinne dieser Verordnung sind auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der im Zweiten Bildungsweg angebotenen Lehrgänge sowie Studierende an Fachschulen im Sinne von § 34 Absatz 1 des Schulgesetzes.

Auf Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Sinne der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die an Prüfungen auf Grund des Schulgesetzes teilnehmen, finden die §§ 2 bis 5 und § 16 Absatz 1 Anwendung.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schulen umfasst auch die Verarbeitung durch Personen, die gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schulgesetzes am internen Geschäftsbetrieb der Schule teilnehmen.

(4) Auf Ersatzschulen im Sinne von § 97 des Schulgesetzes finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Garantien der Privatschulfreiheit ein anderes ergibt.

Für die Führung von Schülerunterlagen durch Ersatzschulen gilt § 6 Absatz 8.

Die §§ 17 und 18 finden auf Ersatzschulen keine Anwendung.

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