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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchuldatenV - § 10 Weitergabe von Schülerunterlagen und Datenübermittlung

§ 10 Weitergabe von Schülerunterlagen und Datenübermittlung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Schuldatenverordnung vom 13.10.1994 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Vierte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 446)

(1) Schülerunterlagen werden nach Maßgabe der folgenden Absätze an andere Schulen weitergegeben.

Sie müssen so versandt werden, daß Unbefugte keine Einsicht erlangen können.

(2) Verläßt ein Schüler die Schule, verbleiben die über ihn geführten Schülerunterlagen grundsätzlich bei der bisher besuchten Schule.

(3) Innerhalb Berlins wird bei einem Wechsel von einer allgemeinbildenden Schule oder entsprechenden Sonderschule in eine andere allgemeinbildende Schule oder entsprechende Sonderschule der Schülerbogen und der sonderpädagogische Förderbogen übersandt, bei einem Wechsel zwischen beruflichen Schulen ist das Schülerpersonalblatt zu übersenden.

Bei einem Wechsel von einer allgemeinbildenden Schule auf eine berufliche Schule ist der aufnehmenden Schule der Stand der Schullaufbahn mitzuteilen; der Schülerbogen ist ihr nur auf Verlangen zur Einsichtnahme zu übersenden.

Bei einem Wechsel eines Schülers von einer Sonderschule auf eine allgemeinbildende Schule kann die aufnehmende Schule zusätzlich ein pädagogisches Gutachten über die Eignung des Schülers für die aufnehmende Schule anfordern.

Bei einem Wechsel eines Schülers auf eine andere gymnasiale Oberstufe sind der aufnehmenden Schule auf Verlangen die schülerbezogenen Angaben aus den Kurs- und Anwesenheitsnachweisen und den Akten des pädagogischen Koordinators zu übermitteln.

(4) Wechselt ein Schüler auf eine öffentliche Schule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, daß Unterlagen nur auf Antrag übersandt werden.

(5) Beim Wechsel auf anerkannte Privatschulen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

6) Wechselt ein Schüler auf eine Schule im Ausland oder auf eine nicht anerkannte Privatschule, so ist der aufnehmenden Schule auf Antrag ein pädagogisches Gutachten über den Leistungsstand des Schülers zu übersenden.

(7) Namen, Anschriften und Telefonnummern der Elternvertreter können an die Erziehungsberechtigten der Schüler ihrer Klasse oder Kerngruppe sowie an den Vorsitzenden der Gesamtelternvertretung weitergegeben werden, wie umgekehrt die des Vorsitzenden an die Elternvertreter.

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