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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchuldatenV - § 12 Automatisierte Sammlungen

§ 12 Automatisierte Sammlungen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Schuldatenverordnung vom 13.10.1994 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 17. Mai 2002 (GVBl. Berlin 2002, S. 155) 3Dritte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. August 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 888)

(1) Schülerunterlagen mit Ausnahme der sonderpädagogischen Förderbögen dürfen auch ganz oder teilweise als automatisierte Sammlungen geführt werden.

Sonderpädagogische Förderzentren dürfen zum Zwecke der Bedarfsplanung und Koordinierung automatisierte personenbezogene Schülerlisten nach den Förderschwerpunkten der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), ergänzt um den quantitativen Förderbedarf, verarbeiten.

(2) Automatisierte Sammlungen dürfen nur die in den §§2 bis 6 genannten Angaben enthalten.

Für die Löschung der Daten gilt § 11 entsprechend.

(3) Die Einrichtung automatisierter Sammlungen darf nur vom Schulleiter angeordnet werden.

In der Anordnung sind der Zweck der Sammlung sowie Art und Umfang der zu speichernden Informationen festzulegen.

(4) Verantwortlich für die automatisierte Verarbeitung ist der Klassenlehrer, Kerngruppenleiter, Oberstufentutor oder pädagogische Koordinator.

Die auftragsgemäße Verarbeitung der Informationen durch andere Lehrer oder schulische Mitarbeiter ist nur im Rahmen der Weisungen des zuständigen Lehrers zulässig.

(5) Die erforderliche Meldung zum Dateienregister beim Berliner Datenschutzbeauftragten ist vom Bezirksamt vorzunehmen, bei nachgeordneten Schulen der Hauptverwaltung von dieser.

6) Personenbezogene Daten von Schülern oder Erziehungsberechtigten dürfen nur mit Zustimmung des Schulleiters auf privaten Datenverarbeitungsgeräten verarbeitet werden; ausgeschlossen hiervon sind Daten, die in besonderem Maße das Persönlichkeitsrecht berühren.

Der Schuldatenschutzbeauftragte ist zuvor zu hören.

Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Betreiber des Geräts schriftlich zugesichert hat, dem Berliner Datenschutzbeauftragten die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben zu ermöglichen.

Leistungsdaten von Schülern dürfen für die Dauer eines Schuljahres (Semesters, Kurses), in der gymnasialen Oberstufe für die Dauer des Kurssystems gespeichert werden.

Sie sind unmittelbar nach Zeugnisausdruck nichtelektronisch zu dokumentieren und dann zu löschen.

Verhaltensdaten von Schülern dürfen nur zum Ausdrucken von Zeugnissen vorübergehend gespeichert werden; sie sind danach unverzüglich zu löschen.

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