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Schulgesetz Berlin

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SchuldatenV - § 6 Akten des pädagogischen Koordinators der gymnasialen Oberstufe

§ 6 Akten des pädagogischen Koordinators der gymnasialen Oberstufe Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Schuldatenverordnung vom 13.10.1994 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Dritte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. August 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 888)

Der pädagogische Koordinator führt über jeden von ihm betreuten Schüler besondere Akten, aus denen Informationen über absolvierte Kurse, Leistungen in den Kursen, Kursplanungen des Schülers, Beratung in bezug auf die Kursplanung sowie weitere nach den Bestimmungen der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26. April 1984 (GVBl. S. 723, 1170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2004 (GVBl. S. 180), erforderliche Informationen über die Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe und das Abitur ersichtlich sind.

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