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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 5 Einsichts-, Auskunfts- und Aushändigungsrechte

§ 5 Einsichts-, Auskunfts- und Aushändigungsrechte

(1) Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung und auf Einsicht in über die betroffene Person geführte Akten gemäß § 24 Absatz 6 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nehmen die betroffene Person oder deren Erziehungsberechtigte nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts und nach Maßgabe von § 64 Absatz 9 des Schulgesetzes wahr.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte bezüglich der durch eine Schule verarbeiteten personenbezogenen Daten sind bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter geltend zu machen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Rechte können in Bezug auf ein Prüfungsverfahren erst nach dessen Abschluss geltend gemacht werden. Schriftliche Prüfungsarbeiten sind dem Prüfling auf Antrag, frühestens jedoch fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung, auszuhändigen.

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