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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) sowie die in der Schulaufsichtsbehörde und der Schulbehörde beschäftigten Personen dürfen die in den Schülerunterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift oder Vertrag zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche Personen, deren Dienstherr oder Arbeitgeber nicht das Land Berlin ist, sofern diese Personen zu schulischen Zwecken an einer Schule tätig sind.

Insbesondere ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch sozialpädagogisch qualifizierte Fachkräfte eines Trägers der freien Jugendhilfe, mit dem die Schule gemäß § 5 Absatz 4 des Schulgesetzes kooperiert, zulässig, soweit dies zur Erfüllung vertraglich zugewiesener Aufgaben erforderlich ist.

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