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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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AV Zeugnisse - 10 - Formen der Beurteilung

10 – Formen der Beurteilung

(1) Das Arbeits- und Sozialverhalten kann in den Jahrgangsstufen 3 bis 10 auf Beschluss der Schulkonferenz beurteilt werden; die Schulkonferenz entscheidet auch, ob es am Ende beider Schulhalbjahre oder nur am Ende des Schuljahres beurteilt werden soll.

Grundlage der Beurteilung sind die in § 21 Absatz 4 der Grundschulverordnung in der jeweils geltenden Fassung und § 21 Absatz 8 der Sekundarstufe I-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Merkmale, die von der Gesamtkonferenz um weitere Merkmale erweitert werden können.

(2) Das Arbeits- und Sozialverhalten wird auf Notenzeugnissen und kriterienorientierten Zeugnissen immer in einer Anlage zum Zeugnis beurteilt.

Auf den Zeugnissen selbst wird in den Jahrgangsstufen 3 bis 10 unter „Bemerkungen“ einer der in der Anlage 2 festgelegten Vermerke angebracht.

Bei Zeugnissen mit verbaler Beurteilung werden die Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhaltens in die fachbezogene Beurteilung einbezogen.

(3) Als Anlage zum Zeugnis kann das Arbeits- und Sozialverhalten in folgender Form beurteilt werden:

a) in standardisierter Form unter Verwendung des Mustervordrucks Schul Z 600,

b) als freier Text unter Verwendung des Mustervordrucks Schul Z 601.

Bei den unter Buchstabe a und b genannten Vordrucken können ergänzende Aussagen zu den einzelnen Merkmalen z.B. über unterschiedliches Arbeits- und Sozialverhalten in den einzelnen Fächern vermerkt werden.

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