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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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AV Zeugnisse - 11 - Verfahren

11 – Verfahren

(1) Die Schulkonferenz entscheidet, ob das Arbeits- und Sozialverhalten beurteilt werden soll und wählt eine der unter Nummer 10 Absatz 3 genannten Formen der Beurteilung aus.

Sofern von der Gesamtkonferenz weitere Merkmale entwickelt wurden, entscheidet die Schulkonferenz auch darüber, ob diese verwendet werden sollen.

Sie fasst gesondert einen Beschluss zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen.

(2) Die Beschlüsse zum Arbeits- und Sozialverhalten sind für die Dauer einer Wahlperiode der Schulkonferenz bindend.

Sofern sich die neu gewählte Schulkonferenz nicht erneut damit befasst, gelten die Beschlüsse weiter.

(3) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer gibt spätestens zwei Unterrichtswochen vor der Beschlussfassung durch die Klassenkonferenz die Einschätzungen der Fachlehrkräfte zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der einzelnen Schülerinnen und Schüler in einem zusammenfassenden Vorschlag den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften zur Kenntnis.

Die endgültige Festlegung trifft die Klassenkonferenz.

Für die Ausfertigung der Vordrucke ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.

Die Vordrucke werden zusammen mit den Zeugnissen ausgehändigt; eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen.

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