Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 26 Gymnasium
§ 26 GymnasiumDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 36 Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.)
(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Das Gymnasium umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe und führt zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur).
§ 17 Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Kooperationsgebot nach § 20 Absatz 7 gilt sinngemäß.
(3) In der Sekundarstufe I werden die Abschlüsse gemäß § 21 Absatz 1 und § 36 Absatz 6 Satz 1 vergeben.
Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.