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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 32 Berufsoberschule

§ 32 Berufsoberschule

(1) Die Berufsoberschule vermittelt in einem zweijährigen Vollzeitbildungsgang eine allgemeine und fachtheoretische Bildung.

Sie führt zur fachgebundenen Hochschulreife und beim Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur allgemeinen Hochschulreife.

Die Berufsoberschule kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer geführt werden.

(2) Die Aufnahme in die Berufsoberschule setzt voraus

1. den mittleren Schulabschluss und die Eignung für den Besuch des jeweiligen Bildungsgangs und
2. eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
a) nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), in der jeweils geltenden Fassung oder
b) nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder Landes oder
3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.

§ 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Schülerinnen und Schüler, die statt des mittleren Schulabschlusses die Fachhochschulreife besitzen und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllen, können unmittelbar in die Abschlussklasse oder in den entsprechenden Abschnitt der einschlägigen Fachrichtung der Teilzeitform der Berufsoberschule eintreten.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Berufsoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. die Fachrichtungen und Schwerpunkte,
2. die Aufnahmevoraussetzungen und die Probezeit,
3. die Dauer bei Teilzeitform,
4. das Verlassen eines Bildungsgangs,
5. die Abschlüsse.

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