Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 41 Grundsätze
§ 41 GrundsätzeDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 25Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (GVBl. Berlin 2016, S. 430) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 36 Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.)
(1) Schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.
Völkerrechtliche Grundsätze und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Ausländische Kinder und Jugendliche, denen auf Grund eines Asylgesuchs, nachgewiesen durch die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) gemäß § 63a des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder eines Asylantrags der Aufenthalt in Berlin gestattet ist oder die hier geduldet werden, unterliegen der allgemeinen Schulpflicht.
(3) Die Schulpflicht umfasst die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht.
Sie ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler von der Schulbesuchspflicht befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt.
(3a) Für Schülerinnen und Schüler kann die Schulbesuchspflicht vorübergehend ganz oder teilweise ruhen.
Hierüber entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und seiner oder ihrer Erziehungsberechtigten auf Grundlage einer Stellungnahme des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen an den Beratungen nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen.
Die Entscheidung ist durch die Schulaufsichtsbehörde spätestens nach drei Monaten erstmalig zu überprüfen.
Über die Teilnahme an temporären alternativen Bildungs- und Erziehungsangeboten entscheidet die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten.
(4) Wer im Land Berlin weder seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, kann in die öffentlichen Schulen im Land Berlin aufgenommen werden, wenn
1. mit dem jeweiligen Bundesland die Gegenseitigkeit und ein angemessener Finanzausgleich vereinbart sind,
2. die oder der Schulpflichtige eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht in dem jeweiligen Bundesland nachweist und
3. freie Plätze vorhanden sind.
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die zuständige Schulbehörde; in den Fällen, in denen der Bezirk diese Entscheidung trifft, ist die Schulaufsichtsbehörde zuvor über den jeweiligen Antrag zu informieren.
Über Ausnahmen von Satz 1, insbesondere für Bildungsgänge, die zu einem beruflichen Abschluss führen, der außerhalb Berlins nicht erworben werden kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wohnung einer Person nach § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 22 des Bundesmeldegesetzes.