×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

SchulG Berlin - § 51 Pflicht der Schule zur Beaufsichtigung

§ 51 Pflicht der Schule zur Beaufsichtigung

(1) Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit, in den Pausenzeiten, während der Freistunden und in angemessener Zeit vor und nach dem Unterricht sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule zu beaufsichtigen.

(2) Die Beaufsichtigung soll die Schülerinnen und Schüler vor Gefahren schützen, die sie auf Grund ihrer altersgemäßen Entwicklung und Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahren, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können.

(3) Erziehungsberechtigte sowie schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit der Beaufsichtigung beauftragt werden; ebenso können von der zuständigen Lehrkraft geeignete Schülerinnen und Schüler damit beauftragt werden, sofern das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum