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SchulG Berlin - § 60 Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren, Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 60 Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren, Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs wird durch eine Prüfung oder ein Abschlussverfahren festgestellt, wenn dies durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen ist.
Grundlage für die Anforderungen an eine Prüfung und an ein Abschlussverfahren sind die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung.
(2) Für die Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag Ausschüsse gebildet.
Mitglieder sind in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie an der Schule unterrichtende Lehrkräfte.
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Personen, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und keine öffentliche Schule besuchen, können in einer besonderen Prüfung die Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen nachträglich erwerben (Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler).
Die Abschlüsse der beruflichen Schulen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nachträglich erworben werden, wenn für sie Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durch Rechtsverordnung vorgesehen werden.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren sowie über Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Einbeziehung von im Unterricht und von außerhalb des Bildungsgangs erbrachten Leistungen,
2. die Berufung, Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsausschüsse,
3. den Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und Art und Umfang der Prüfungsanforderungen,
4. die Bewertungsmaßstäbe und Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung,
5. die Bewertung des Prüfungsergebnisses einschließlich der Anerkennung von schulischen oder im Beruf erbrachten Leistungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, Erteilung von Prüfungszeugnissen und der damit verbundenen Berechtigungen,
6. das Prüfungsverfahren einschließlich des Ausschlusses, der Befreiung oder des Absehens von der mündlichen Prüfung,
7. den Rücktritt und die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Prüfung bei Versäumnissen, Störungen, Täuschungen oder Leistungsausfällen,
8. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung und das Verfahren bei der Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsteilen,
9. die Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zur Prüfung, die Anforderungen an die Schulbildung und, soweit es für den Erwerb der gleichwertigen Schulbildung erforderlich ist, die Anforderungen an die Berufsausbildung oder an den Inhalt einer Berufstätigkeit,
10. die Einrichtung von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum nachträglichen Erwerb von beruflichen Abschlüssen.
Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann für die Zulassung zur Prüfung auch ein Mindestalter vorgeschrieben werden.