Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 102 Ergänzungsschulen
§ 102 ErgänzungsschulenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 8Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt* vom 18. November 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 674)
(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, sind Ergänzungsschulen.
(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.
(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Leiterin oder des Leiters der Schule und jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulaufsichtsbehörde unter Beifügung der entsprechenden Nachweise unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter oder Einrichtungen der Schule nicht den Anforderungen entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler an sie zu stellen sind.