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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 2 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

§ 2 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten kann die Schule mit den Erziehungsberechtigten unter altersangemessener Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abschließen, in denen die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden.

(2) Die Erziehungsberechtigten werden bei Elternversammlungen über ihre Rechte und Pflichten und ihre Möglichkeiten zur Mitarbeit in der Schule und Mitwirkung in den schulischen und überschulischen Gremien informiert.

Formen der Mitarbeit sind insbesondere die

1. Unterstützung der Lehrkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, etwa im Rahmen projektorientierten Arbeitens,

2. Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtlichen Angeboten,

3. Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Ganztagsbetriebs,

4. Hausaufgabenbetreuung,

5. Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen von schulischen Veranstaltungen wie Schülerfahrten und Schulfesten.

 

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