Schulgesetz Berlin
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Sek I-VO Berlin - § 3 Beratungs- und Informationspflichten
§ 3 Beratungs- und Informationspflichten
Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind in allen den Bildungsweg und den Leistungsstand betreffenden Angelegenheiten zu informieren und zu beraten.
Dies betrifft insbesondere
1. die Information über die Schulart und das jeweilige Schulprogramm,
2. die Bedeutung der Wahl der zweiten und dritten Fremdsprache und des Wahlpflichtangebots,
3. die bei einer freiwilligen Wiederholung oder einem Rücktritt zu beachtende Höchstverweildauer,
4. die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern,
5. die Prüfungsbedingungen und das Verfahren für den mittleren Schulabschluss und die erweiterte Berufsbildungsreife,
6. die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II,
7. die Information über den Leistungsstand, insbesondere vor allen den Bildungsgang der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers bestimmenden Entscheidungen,
8. die rechtzeitige Information über das Nichterreichen eines Abschlusses sowie am Gymnasium über ein voraussichtliches Nichtbestehen der Probezeit und eine Versetzungsgefährdung,
9. die Möglichkeiten der besonderen Förderung gemäß Kapitel 4.