Schulgesetz Berlin
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Sek I-VO Berlin - § 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 20 Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung (GVBl. Berlin 31. Januar 2025 S. 52)
Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit in der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums nicht bestanden haben, sind wieder in die zuvor besuchte Schule aufzunehmen.