Schulgesetz Berlin
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Sek I-VO Berlin - § 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
(1) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, wechselt vom Gymnasium zur Integrierten Sekundarschule.
Schülerinnen und Schüler, die wegen Nichtbestehens der Probezeit einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgang verlassen müssen, sind wieder bei einer Grundschule anzumelden.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule.