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Schulgesetz Berlin

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§ 16a Nachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen

§ 16a Nachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 16 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs (GVBl. Berlin 2021 S. 1390)

(1) Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Rechnen im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten im Rechnen haben, die nicht ursächlich auf einen festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich von ihrem übrigem individuellen Leistungsvermögen abweichen und durch eine allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Rechenschwierigkeiten).

Stark ausgeprägte Rechenschwierigkeiten liegen vor, wenn die Beeinträchtigungen im Rechnen trotz kontinuierlicher und spezifischer Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.

(2) Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht im Fach Mathematik deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, schätzt die jeweilige Mathematiklehrkraft einer Schülerin oder eines Schülers entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde ein, ob und in welcher Ausprägung Rechenschwierigkeiten nach Absatz 1 vorliegen.

In Zweifelsfällen kann das SIBUZ beratend hinzugezogen werden.

(3) Bei stark ausgeprägten Rechenschwierigkeiten kann bei Lernerfolgskontrollen im Fach Mathematik eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent gewährt werden.

Über diese Verlängerung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Mathematiklehrkraft, der Klassenkonferenz und gegebenenfalls des SIBUZ.

Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Verlängerung der Bearbeitungszeit.

(4) Beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe und beim Wechsel an eine berufliche Schule werden der aufnehmenden Schule die für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen zu den bisher durchgeführten Fördermaßnahmen zusammen mit dem Schülerbogen übermittelt.

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