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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 15 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes

§ 15 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 16 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs (GVBl. Berlin 2021 S. 740)

(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.

(2) Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz.

Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.

Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten.

(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:

1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,

2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel,

3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.

Weitergehende Maßnahmen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung bleiben unberührt.

Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.

Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt.

(4) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 6 zulässig.

Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.

(5) Bei Nachteilsausgleich auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung und bei Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.

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