Schulgesetz Berlin
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Sek I-VO Berlin - § 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses
§ 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 16 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021 S. 1390) 18Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023) 19 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die beruflichen Schulen und die Sekundarstufe I vom 12. August 2024 (GVBl. Berlin 2024 S. 501)
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder dem Jahrgangsausschuss entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann.
Am Gymnasium kann ein Antrag nach Satz 1 auch gestellt werden, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann.
Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, erwirbt diesen bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut.
(2) Wenn die Klassenkonferenz nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen feststellt, dass die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, wird das Schulverhältnis zwischen der bisher besuchten Schule und der Schülerin oder dem Schüler beendet.
Die Schülerin oder der Schüler hat die Schullaufbahn, soweit sie oder er der Schulpflicht unterliegt, in einem Bildungsgang der beruflichen Schulen fortzusetzen.