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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses

§ 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 16 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021 S. 1390) 18Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023)

(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder dem Jahrgangsausschuss entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann.

Am Gymnasium kann ein ein Antrag nach Satz 1 auch gestellt werden, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann.

Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, erwirbt diesen bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut.

(2) Wenn die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, soll das Schulverhältnis von Schülerinnen und Schülern, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, beendet werden.

 

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