Schulgesetz Berlin
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Sek I-VO Berlin - § 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses
§ 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder dem Jahrgangsausschuss entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann.
Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, nimmt bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut an der Prüfung teil.
(2) Wenn die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, soll das Schulverhältnis von Schülerinnen und Schülern, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, beendet werden.