Schulgesetz Berlin
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Sek I-VO Berlin - § 22 Freiwillige Wiederholung Rücktritt Überspringen
§ 22 Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)
(1) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwillige Wiederholung einer bereits absolvierten Jahrgangsstufe oder Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe (§ 59 Absatz 4 des Schulgesetzes) kann der Jahrgangsausschuss oder die Klassenkonferenz insbesondere dann entsprechen, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheint.
Am Gymnasium wird am Ende des Wiederholungszeitraums keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen; für die Wiederholung zur Erreichung eines Abschlusses oder einer Berechtigung gilt § 23.
(2) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überspringen einer Jahrgangsstufe und gegebenenfalls der Vorversetzung soll die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 4 des Schulgesetzes und folgenden Maßgaben entsprechen:
1. Die Jahrgangsstufe 10 darf nicht übersprungen werden.
2. Die Jahrgangsstufen 5 oder 7 dürfen an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium nicht übersprungen werden.
3. Das Überspringen und die Vorversetzung sind in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder des Schuljahres möglich.
Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Hochbegabung gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des § 18 Absatz 2.