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Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten

§ 5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Schulhelferinnen und Schulhelfer haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit Diabetes und zusätzlichem Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht und im Rahmen der schulischen Betreuung zu unterstützen.

Sie arbeiten eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen und leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben.

Schulhilfemaßnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn die ergänzende Pflege und Hilfe nicht mit dem an der Schule vorhandenen Personal leistbar ist und es sich dabei nicht um Pflichtleistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.

Personen, die Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, können zur pflegerischen Betreuung herangezogen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

(2) Sind Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, kann hierfür geeignetes medizinisch-therapeutisches Personal am Ort der schulischen Förderung eingesetzt werden.

(3) Der Einsatz von externem Fachpersonal in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und nimmt die Beauftragung vor.

(4) Zur Weiterentwicklung schulergänzender Maßnahmen soll mit Zustimmung der bezirklichen Jugendämter die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe gefördert werden.

Maßnahmen im Rahmen der Jugendsozialarbeit, die auf dem Schulgelände stattfinden, werden in Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt.

Die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe soll im Interesse der Schülerin oder des Schülers und im Hinblick auf die sich ergänzenden Zielstellungen so gestaltet werden, dass Förderplan und Hilfeplan aufeinander abgestimmt sind und Doppelbegutachtungen weitgehend vermieden werden.

Die Koordinierung und fachliche Evaluierung von Hilfen durch Träger der freien Jugendhilfe innerhalb der Schulen erfolgt unter Beteiligung des SIBUZ, soweit es sich nicht um individuelle Leistungen nach §§ 27 ff. oder § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

Ergeben sich Hinweise auf einen zusätzlichen individuellen erzieherischen Bedarf im Sinne der §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder auf einen Eingliederungshilfebedarf im Sinne von § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, hat die Schule den Regionalen Sozialen Dienst des zuständigen Jugendamtes einzuschalten, damit die Hilfeplanung eingeleitet wird.

Die Schule weist die Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hin.

(5) Die Konzepte für die verlässliche Halbtagsgrundschule, für die Ganztagsschule in offener Form und die Ganztagsschule in gebundener Form sowie die ergänzende Förderung und Betreuung gelten auch für die entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; die §§ 25 bis 28 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

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