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Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 11 Förderschwerpunkt "Lernen"

§ 11 Förderschwerpunkt „Lernen“ Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen und langandauernden kognitiven Einschränkung ihres Lern- und Leistungsvermögens auf einem für sie angemessenen Niveau unterrichtet und bewertet werden.

Im Rahmen der Förderung ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens vielfach mit Beeinträchtigungen der motorischen, sensorischen, kognitiven, sprachlichen sowie emotionalen und sozialen Fähigkeiten verbunden ist.

(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler, damit sie das größtmögliche Maß an Selbständigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe erreichen.

Der Integration ins Arbeitsleben wird durch eine intensive berufliche Orientierung, Vorbereitung und Ausbildung Rechnung getragen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ werden entsprechend dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 zieldifferent unterrichtet und bewertet.

Dies ist auf dem Zeugnis zu vermerken. Fächer, die abweichend davon zielgleich unterrichtet werden, sind auf dem Zeugnis gesondert zu kennzeichnen.

(4) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

Sofern in der Sekundarstufe I mit Punkten bewertet wird, gilt die Tabelle der Anlage 4.

Bei kognitiv stärker beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern, die in der Mehrzahl der Fächer trotz zieldifferenten Unterrichts schlechter als „ausreichend“ bewertet werden müssten, kann die Klassenkonferenz mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten beschließen, die Leistungen durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs zu beurteilen; dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse.

Noten- und Punktezeugnisse können durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs ergänzt werden.

(5) Beim Übergang in die Sekundarstufe I wird bei der Erstellung der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 der Grundschulverordnung keine Durchschnittsnote errechnet.

(6) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 ist zuzulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen erfüllt, um einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss zu erwerben.

Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz.

(7) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn

1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,

2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und

3. bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für den berufsorientierenden Abschluss geltenden Standards zugrunde liegen, sowie der teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen kann, mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.

Ausgeglichen werden kann die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation.

Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.

Die Note „mangelhaft“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.

Schülerinnen und Schüler, die die Leistungsanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis.

(8) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn

1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens befriedigende Leistungen erreicht haben,

2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,

3. bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für die Berufsbildungsreife geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.

Ausgeglichen werden kann entweder die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation.

Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit mindestens die Note „befriedigend“ oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „gut“ erzielt wird.

Die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.

(9) Zur Vorbereitung auf die teamorientierte Präsentation entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 für ein Thema und entwickeln gemeinsam mit der Lehrkraft die Aufgabenstellung.

Durch die Zuordnung von Teilaufgaben ist eine individuelle Leistungsbewertung sicherzustellen.

Bei der Vorbereitung auf die Präsentation werden die Schülerinnen und Schüler von der fachlich zuständigen Lehrkraft unterstützt; die Vorbereitung kann teilweise auch außerhalb des Unterrichts erfolgen.

Die Präsentation findet in der Regel in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt.

Sie dauert bei Gruppenprüfungen je Teilnehmerin oder Teilnehmer mindestens fünf Minuten und in Einzelprüfungen mindestens zehn Minuten und beinhaltet neben der eigentlichen Präsentation ein kurzes Gespräch.

(10) Die gemäß Absatz 7 und 8 zu bildende Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ermittelt.

(11) Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird in der ersten Fremdsprache und in einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache die Niveaustufe A1/A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet.

Wurden die Leistungen in der Fremdsprache zuletzt in der Jahrgangsstufe 9 mindestens mit ausreichend bewertet, wird die Niveaustufe A1 ausgewiesen.

Abweichend von Satz 1 erfolgt die Ausweisung der Niveaustufe für Schülerinnen und Schüler, die in der Fremdsprache gemäß Absatz 3 Satz 3 zielgleich unterrichtet werden, entsprechend der Anlage 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

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