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Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 34 Aufnahmeausschuss

§ 34 Aufnahmeausschuss Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 121) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 33 Absatz 1 und 2 einen Aufnahmeausschuss ein.

(2) Mitglieder des Aufnahmeausschusses sind:

1. eine von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte, für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zuständige Fachkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde,

3. eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe des zuständigen SIBUZ.

Für den Fall der Verhinderung ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen und zu entsenden.

(3) Der Aufnahmeausschuss hört die Erziehungsberechtigten und die Schulleiterin oder den Schulleiter an.

Die oder der Vorsitzende des Aufnahmeausschusses hat sich im Vorfeld der Anhörung einen Überblick über die tatsächlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule zu verschaffen und diese mit dem festgestellten individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in Bezug zu setzen.

(4) Der Aufnahmeausschuss fasst seinen Beschluss mit der Mehrheit der Mitglieder und gibt gegenüber der Schulaufsichtsbehörde eine Empfehlung zur Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in eine bestimmte Schule ab. Abweichende Auffassungen sind zu Protokoll zu nehmen.

Das Protokoll der Ausschusssitzung und die Empfehlung sind der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde unter Berücksichtigung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten und der Empfehlung abschließend über die Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in die gewählte oder in eine andere
allgemeine Schule.

Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme auch in eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen.

Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

Sofern die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ an eine Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe beantragt wird, kann abweichend von Satz 4 in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit auch der Besuch eines rehabilitativen Angebots nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung empfohlen werden.

(5) Die begründete Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich bekanntgegeben; der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses ist sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Empfehlung des Aufnahmeausschusses und die Begründung der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde sind zum sonderpädagogischen Förderbogen zu nehmen.

 

 

2 In der Neufassung der Sonderpädagogikverordnung vom  19. Januar 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 57) lautet § 34 Abs. 3 S. 1: "Der Aufnahmeaussschuss hört die Erziehungsberechtigten [...]". Da anzunehmen ist, dass es sich hier bei um einen Schreibfehler handelt, wird in dieser Fassung das Wort "Aufnahmeausschuss" verwendet.

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