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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 31 Antragstellung

§ 31 Antragstellung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der das Kind angemeldet wird oder die die Schülerin oder der Schüler besucht, gestellt werden.

Wird der Antrag von der Schule gestellt, sind die Erziehungsberechtigten zuvor anzuhören.

Wird der Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt, nimmt die Schule dazu gegenüber dem zuständigen SIBUZ Stellung.

Die Antragstellung erfolgt:

1. vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind,

2. nach der Einschulung, wenn während des Besuchs der Schule erkennbar wird, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen könnte und

3. bei einer erkennbaren Veränderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

(2) Der Antrag ist an das SIBUZ zu richten.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 und 3 hat die Schule alle vorhandenen entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen.

Bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf umfasst dies in der Regel auch die Dokumentation der bereits durchgeführten Maßnahmen zur lernbegleitenden Diagnostik und Förderung.

(3) Das SIBUZ entscheidet gemäß § 4 Absatz 9 Satz 4 über den Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf.

Es kann, insbesondere wenn die vorgelegten Unterlagen keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über das Vorliegen von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ bilden, die Schule verpflichten, zunächst die Wirksamkeit besonderer pädagogischer Fördermaßnahmen über einen längeren Zeitraum zu beobachten und auszuwerten.

Zudem können zur weiteren Abstimmung Schulhilfekonferenzen durchgeführt werden, auch mit Vertreterinnen und Vertretern des SIBUZ, des Jugendamtes, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes und anderer medizinischer Dienste.

 

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