Schulgesetz Berlin
schulgesetz | schulverordnungen | berlin
SopädVO Berlin - § 38 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
§ 38 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten.
(2) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes auf Grund von sonderpädagogischem Förderbedarf ist ausschließlich im Rahmen von § 39 Absatz 2 und 3 zulässig und setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus.
Art und Umfang des Notenschutzes wird auf dem Zeugnis vermerkt.
Die Beeinträchtigung oder der zugrundeliegende sonderpädagogische Förderbedarf wird nicht aufgeführt.
(3) Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag des SIBUZ, bei Prüfungen die oder der Prüfungsvorsitzende in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften unter Beachtung etwaiger Vorschläge des SIBUZ.
Die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde sind zu beachten.
Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.
(4) Jede inhaltliche Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgaben durch eine Begleitperson oder eine Assistenz ist unzulässig.
In diesen Fällen ist die Bearbeitung zu beenden.
Wenn die Hilfestellung mit dem Einverständnis oder auf Aufforderung der Schülerin oder des Schülers erfolgt ist, wird die jeweilige Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet; ansonsten wird die Arbeit nicht bewertet und ist zu wiederholen.