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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchuldatenV - § 16 Automatisierte Schülerdatei

§ 16 Automatisierte Schülerdatei Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Schuldatenverordnung vom 13.10.1994 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Dritte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. August 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 888) 5Vierte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 446)

(1) Die Verarbeitung und Nutzung der in § 64a Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Daten an den Schulen zum Zwecke der Einrichtung und Führung der automatisierten Schülerdatei ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vorbehalten.

Sie oder er kann diese Aufgabe einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter übertragen, welche oder welcher schriftlich zu benennen ist.

2) Datenverarbeitungsgeräte, welche zur Verarbeitung der in § 64a Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Daten in der automatisierten Schülerdatei verwendet werden, dürfen nicht für Lehrzwecke verwendet werden.

Diese Datenverarbeitungsgeräte sind von den Lehrzwecken dienenden Geräten getrennt zu halten.

Eine Datenübermittlung zwischen diesen Geräten ist nicht zulässig.

(3) Zur Sicherstellung, dass die in § 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 des Schulgesetzes genannten Daten außerhalb der einzelnen Schule nur in nicht-personalisierter aggregierter Form verarbeitet werden können, sind diese Daten in der jeweiligen Schule durch eine spezielle Softwarekomponente, welche von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gestellt wird, in diese Form zu bringen.

Die Übermittlung der in § 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 des Schulgesetzes genannten Daten an die für die Statistik zuständige Organisationseinheit erfolgt gesondert als eigenständige Teildatei.

Eine Zusammenführung dieser Teildatei mit den in der automatisierten Schülerdatei gespeicherten Daten darf nicht erfolgen.

Die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wird technisch gewährleistet.

4) Die Angaben zur Überwachung und Durchsetzung der Schulpflicht durch die Bezirke (§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Schulgesetzes) beinhalten

1. das Schulbesuchsjahr,
2. eine bestehende Befreiung von der Schulbesuchspflicht und den Grund für die Befreiung,
3. die von den Schulen an die Bezirke übermittelten Schulversäumnisanzeigen,br /> 4. zwangsweise Zuführungen nach § 45 des Schulgesetzes und
5. Ordnungswidrigkeiten nach § 126 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes.

(5) Die Angaben über die Schulanmeldung (§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Schulgesetzes) beinhalten

1. die sich aus den Ein- und Umschulanträgen ergebenden Erst-, Zweit- und Drittwünsche und
2. Daten über die Schülerin oder den Schüler, nach welchen im Fall eines Überschreitens der Aufnahmekapazität der Schule gemäß § 17a Absatz 5, §§ 55a, 56 und 57 des Schulgesetzes eine Auswahlentscheidung getroffen werden kann.

(6) Die Angaben über Art und Umfang der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung (§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Schulgesetzes) beinhalten

1. den Abschluss eines Betreuungsvertrages,
2. die gewählten Module der ergänzenden Betreuung nach § 19 Absatz 6 des Schulgesetzes und § 4a des Tagesbetreuungs­kosten­beteiligungs­gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung und
3. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von kindbezogenen Personalzuschlägen nach den Zumessungsrichtlinien für Erzieherinnen und Erzieher.

(7) Die Angaben über die Teilnahme an der ärztlichen Schuleingangsuntersuchung, die nichtdeutsche Herkunftssprache sowie die Befreiung von der Zahlung eines Eigenanteils für Lernmittel (§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 des Schulgesetzes) beschränken sich auf eine Bejahung oder Verneinung.

(8) Die in der Schülerdatei gespeicherten Daten dürfen bei einem Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb Berlins von der abgebenden an die aufnehmende Schule übermittelt werden.

(9) Der nach § 16 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, in Verbindung mit § 64 Absatz 6 des Schulgesetzes bestehende Auskunftsanspruch der Betroffenen über die Speicherung ihrer Daten in der automatisierten Schülerdatei ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter gegenüber geltend zu machen.

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