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SchuldatenV - § 7 Sonderpädagogischer Förderbogen
§ 7 Sonderpädagogischer Förderbogen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Schuldatenverordnung vom 13.10.1994 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 17. Mai 2002 (GVBl. Berlin 2002, S. 155) 3Dritte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. August 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 888) 5Vierte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 446)
(1) Der sonderpädagogische Förderbogen ergänzt den Schülerbogen um die Unterlagen, die sich aus der Behinderung und dem daraus resultierenden sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers ergeben.
Er ist Grundlage für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen, das Feststellungsverfahren und die notwendige Förderplanung.
Er ist unabhängig von der Art der Beschulung zu führen, solange ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
(2) Bei gemeinsamem Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf wird der sonderpädagogische Förderbogen beim Sonderpädagogischen Förderzentrum, im Übrigen bei den Sonderschulen geführt.
Die allgemeine Schule erhält bei gemeinsamem Unterricht aus dem sonderpädagogischen Förderbogen Abschriften des Ergebnisses des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bescheid) einschließlich eines gegebenenfalls eingeholten sonderpädagogischen Gutachtens, des individuellen Förderplanes und seiner Fortentwicklung sowie erforderliche Hinweise auf besondere Gesundheitsrücksichten.
Der sonderpädagogische Förderbogen wird von dem für die sonderpädagogische Förderung zuständigen Lehrer geführt.
Seine Führung wird von dem Leiter des Sonderpädagogischen Förderzentrums bzw. dem Schulleiter der Sonderschule kontrolliert.
(3) Der sonderpädagogische Förderbogen gibt Auskunft über den individuellen Förderbedarf des Schülers sowie insbesondere über
1. die Entscheidung der Schulaufsicht zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Organisationsform der sonderpädagogischen Förderung,
2. die für die schulische Entwicklung erforderlichen schul- und fachärztlichen Hinweise,
3. die Förderpläne zur Unterstützung der individuellen Entwicklung,
4. die vom Schüler erreichten und zu erwartenden individuellen Lern- und Erziehungsziele.
Ihm sind ein gegebenenfalls eingeholtes sonderpädagogisches Gutachten zu Umfang, Grad und Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs beizufügen.
Zur Dokumentation des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Anlage des sonderpädagogischen Förderbogens sind einheitliche Vordrucke der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu verwenden.
(4) Beim Einsatz von Ambulanzlehrern und bei der Tätigkeit von Lehrern als Begleiter und Übergangshelfer werden zusätzlich Unterrichtsbücher als Nachweis über Art, Inhalt und Umfang der Förderung geführt.
Sie sind getrennt vom Schülerbogen aufzubewahren.
(5) Im übrigen gilt § 2 entsprechend.