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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 33 Protokolle

§ 33 Protokolle Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430)

Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt.

Sie müssen folgende Angaben enthalten:

1. bei allen Prüfungen Angaben über

a) die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler,

b) den Verlauf der Prüfungen,

c) die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,

d) besondere Vorkommnisse und

2. bei der mündlichen Prüfung zusätzlich Angaben über

a) die Zusammensetzung der Ausschüsse,

b) die Prüfungsgegenstände und

c) die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung sowie

d) bei der Präsentationsprüfung zusätzlich über den Verlauf der Präsentation.

Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen. 

 

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