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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 32 Ausschüsse

§ 32 Ausschüsse Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677) 2Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) vom 19. März 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 70) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss aus mindestens vier Mitgliedern gebildet.

Den Prüfungsvorsitz übernimmt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde; sie oder er bestellt die weiteren Mitglieder.

Die oder der Prüfungsvorsitzende muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzen.

Weitere Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern sie oder er nicht selbst den Prüfungsvorsitz innehat, sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und die Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren.

Sind hierdurch weniger als vier Mitglieder bestimmt, so ist der Prüfungsausschuss durch Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter zu ergänzen.

(2) Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung.

(3) In den Prüfungsfächern werden für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, Fachausschüsse aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft gebildet.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

Die weitere Lehrkraft oder die weiteren Lehrkräfte, darunter in der Regel die Lehrkraft des vierten Kurshalbjahres, werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellt.

Die Mitglieder des Fachausschusses müssen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über die erforderliche Unterrichtserfahrung verfügen; die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzen.

Im Falle der fünften Prüfungskomponente sollen bei der Bestellung der Mitglieder des Fachausschusses diejenigen Fächer berücksichtigt werden, denen sie zuzuordnen ist.

Die oder der Prüfungsvorsitzende bestimmt, wer die Funktion der Prüferin oder des Prüfers und wer die Protokollführung übernimmt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann außerdem in allen Prüfungen und Beratungen in den Fachausschuss eintreten und den Vorsitz übernehmen, ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses sowie die für die Fachbereichs- oder Fachleitung im Prüfungsfach zuständige Lehrkraft zeitweilig als weiteres Mitglied in den Fachausschuss berufen oder ihr oder ihm den Vorsitz im Fachausschuss übertragen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses sind zur Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen verpflichtet.

Der Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

In den Fällen des § 37 Abs. 1 ist die Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht erforderlich; sie oder er wird in diesem Fall von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vertreten. 

 

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