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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 38 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

§ 38 Einsichtnahme in die PrüfungsunterlagenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 16 Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. Berlin 2020 S. 683)

(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Abiturprüfung können auf Antrag nach Abschluss der Prüfung und innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und Prüfungen in der fünften Prüfungskomponente nehmen.

Die Einsicht darf nur den betroffenen Personen selbst sowie bei nicht Volljährigen den Erziehungsberechtigten gewährt werden.

Die Einsichtnahme anderer Personen ist nur zulässig, wenn sie die Bevollmächtigung durch eine zur Einsicht berechtigte Person nachweisen.

Sofern es sich um das Protokoll einer Gruppenprüfung handelt und die Vollmacht nicht von allen Mitgliedern der Gruppe erteilt wurde, erhält nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Einsicht, wenn sie oder er von mindestens einem Gruppenmitglied oder seinen gesetzlichen Vertretern bevollmächtigt ist.

(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen.

Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen.

Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien gegen Gebühr gestattet werden. 

 

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