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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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AufnahmeVo-SbP - § 12 Peter-Petersen-Schule

§ 12 Peter-Petersen-SchuleDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen.2Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22)3Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 14. Februar 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 50)7Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 202)

(1) Die Aufnahme in die Peter-Petersen-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 1.

(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden zunächst bis zu 10 Prozent der Plätze vorrangig an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben.

Danach werden alle Kinder mit nachprüfbar längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu Schülerinnen und Schülern, insbesondere Geschwistern, aufgenommen, die mindestens im Aufnahmejahr weiterhin die Peter-Petersen-Schule besuchen.

30 Prozent der danach zur Verfügung stehenden Plätze werden an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 662), die durch die Verordnung vom 2. November 2012 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Zahlung des Eigenanteils bei Lernmitteln befreit sind.

Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme das Los.

(3) Die Aufnahme erfolgt unter der Maßgabe der regelmäßigen Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen.

Bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen muss die Schule zum Ende des begonnenen Schulhalbjahres verlassen werden.

 

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