Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 11 Rahmenlehrplan-Kommissionen
§ 11 Rahmenlehrplan-KommissionenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) vom 11. Juli 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 812) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt zur Entwicklung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung Kommissionen ein.
In den Kommissionen sollen Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis angemessen zur Geltung kommen.
Gesellschaftlich relevante Gruppen, insbesondere aus der Wirtschaft, sollen in den Rahmenlehrplan-Kommissionen vertreten sein, soweit ihre Interessen berührt sind.
Die Mitglieder werden von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats berufen.
Das Berliner Landesinstitut koordiniert nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde die Rahmenlehrplanarbeit; dies gilt nicht für Kommissionen nach Absatz 2.
(2) Den Rahmenlehrplänen für die Berufsschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde gelegt.
(3) Die Rahmenlehrpläne werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Verwaltungsvorschrift erlassen.
Sie sind regelmäßig zu evaluieren und in angemessenen Abständen, spätestens nach jeweils zehn Jahren, zu überarbeiten.
(4) Mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland kann vereinbart werden, in gemeinsamen Rahmenlehrplan-Kommissionen einheitliche Rahmenlehrpläne für diese Länder zu entwickeln.