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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 12 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben, Lernfelder, Ethik

§ 12 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben, Lernfelder, EthikDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Erstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 299)22 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 33)29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 36Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.)

(1) In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden spezifischen Didaktiken und Methoden sowie die das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten zu berücksichtigen.

Unterrichtsfächer werden nach Maßgabe des jeweiligen Rahmenlehrplans auch fachübergreifend und fächerverbindend unterrichtet, insbesondere auch für die dort aufgeführten Themen und Basiscurricula.

In fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterrichtsformen werden die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend erschlossen.

(2) Unterrichtsfächer können zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele nach Maßgabe des entsprechenden Rahmenlehrplans zu einem Lernbereich zusammengefasst werden.

Lernbereiche können fachübergreifend von einer Lehrkraft oder von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet werden.

Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Lerninhalte zu achten.

Wird ein Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so soll die Bewertung zusammengefasst und in einer Leistungsbewertung ausgedrückt werden.

(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms auf der Grundlage einer Konzeption der betroffenen Fachkonferenzen, ob die Unterrichtsfächer jeweils für sich, fachübergreifend oder fächerverbindend oder als Lernbereich unterrichtet werden.

(4) Übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden als Querschnittsaufgaben in den Fächern, fachübergreifend, in Lernbereichen und im Rahmen spezifischer Angebote und Projekte der Schule berücksichtigt.

Querschnittsaufgaben sind insbesondere Sprach- und Medienbildung, Berufs- und Studienorientierung, Bildung zur Akzeptanz von Vielfalt, Demokratiebildung einschließlich Menschenrechts- und Friedenserziehung, Europabildung in der Schule, Gesundheitsförderung und Suchtprävention, Gewaltprävention, Erziehung zur Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter, interkulturelle Bildung und Erziehung, kulturelle Bildung, Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung, Bildung zur nachhaltigen Entwicklung und Lernen in globalen Zusammenhängen, Sexualerziehung und Bildung für sexuelle Selbstbestimmung, Verbraucherbildung sowie Erziehung zu Bewegung und Sport einschließlich der Vermittlung von Freude an der Bewegung und der Bedeutung für die Gesundheit.

Die Schulkonferenz entscheidet auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, wie die Querschnittsaufgaben bei der Ausgestaltung des Schulprogramms berücksichtigt werden.

(5) An beruflichen Schulen können Lernfelder an die Stelle von Unterrichtsfächern, Lernbereichen und Querschnittsaufgaben treten.

Lernfelder sind durch Zielformulierungen beschriebene thematische Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren.

(6) Das Fach Ethik ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach für alle Schülerinnen und Schüler.Eingefügt u./o. geändert dGv 30.03.2006, GVBl. S. 299

Ziel des Ethikunterrichts ist es, die Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander zu setzen.Eingefügt u./o. geändert dGv 30.03.2006, GVBl. S. 299

Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben.Eingefügt u./o. geändert dGv 30.03.2006, GVBl. S. 299

Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt.Eingefügt u./o. geändert dGv 30.03.2006, GVBl. S. 299

Das Fach Ethik orientiert sich an den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz, in der Verfassung von Berlin und im Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 1 und 3 niedergelegt sind.Eingefügt u./o. geändert dGv 30.03.2006, GVBl. S. 299

Es wird weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet.Eingefügt u./o. geändert dGv 30.03.2006, GVBl. S. 299

Im Ethikunterricht sollen von den Schulen einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts gestaltet werden.Eingefügt u./o. geändert dGv 30.03.2006, GVBl. S. 299

Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule.Eingefügt u./o. geändert dGv 30.03.2006, GVBl. S. 299

Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form des Ethikunterrichts zu informieren.Eingefügt u./o. geändert dGv 30.03.2006, GVBl. S. 299

(7)Eingefügt u./o. geändert dGv 30.03.2006, GVBl. S. 299 Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Erziehungsberechtigten.

Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern das ihrem Alter und ihrer Reife angemessene Wissen über biologische und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie die Vielfalt der Lebensweisen und unterschiedlichen kulturellen Werte und Normen zu vermitteln und sie zu selbstbestimmtem und verantwortlichem Handeln gegenüber sich selbst und den anderen in Familie, Partnerschaft und Gesellschaft zu befähigen.

Insbesondere soll das Bewusstsein für ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen Beziehungen entwickelt und gefördert werden.

Die Sexualerziehung darf zu keiner einseitigen Beeinflussung führen.

Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung zu informieren.

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