Schulgesetz Berlin
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§ 64c Identitätsmanagement
§ 64c IdentitätsmanagementDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 36 Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.)
(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren zum Identitätsmanagement, in dem personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben verarbeitet werden dürfen, soweit dies zum Zweck der Authentifizierung und Rechtevergabe bei der Bereitstellung weiterer Dienste, wie Lernmanagementsystemen oder Systemen zur Bereitstellung digitaler Kommunikationsangebote, erforderlich ist.
(2) Zu diesem Zweck dürfen Namen, Loginnamen, für die Anmeldung genutzte eindeutige Pseudonyme, Passwörter, kryptografische Schlüssel und Zertifikate, E-Mailadressen, Rollen und Berechtigungen der Nutzerinnen und Nutzer sowie für das System erforderliche technische Nummern (ID-Nummern) verarbeitet werden.
(3) Personenbezogene Daten aus dem Fachverfahren nach Absatz 1 dürfen an von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren übermittelt werden, sofern dies für die Bereitstellung von Benutzungszugängen sowie die Zuordnung von Nutzerinnen und Nutzern zu Rollen oder Gruppen in digitalen Diensten erforderlich ist, die zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben dienen.
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernmittel sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge durch Rechtsverordnung.