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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 19 Lerndiagnose Lernerfolgskontrollen

§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. 2013, S. 359) 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 11Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung vom 3. August 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 506) 16Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1390) 17Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302 vom 23. August 2023)

(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt.

Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen.

Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule.

Darüber hinaus sollen gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für Schülerinnen und Schüler in allen Jahrgangsstufen Lerndiagnosen und Instrumente zur Dokumentation der prozessorientierten Lernentwicklung angewendet werden.

(2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung.

Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig.

Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt:

1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,

2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und

3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen.

(3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft.

Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden.

Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards des Rahmenlehrplans entsprechen.

Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4.

Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.

An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.

Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz.

In den modernen Fremdsprachen kann einmal im Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsbewertung, die das monologische und dialogische Sprechen überprüft, ersetzt werden.

Diese kann als Einzel- oder Gruppenprüfung mit maximal drei Gruppenmitgliedern durchgeführt werden.

Die Fachkonferenz legt Näheres zur Ausgestaltung fest.

Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden.

(4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden.

Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.

(5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden:

1. schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,

2. schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests, die unbenotet bleiben, wenn sie nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und

3. schulübergreifende benotete vergleichende Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3).

Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden.

(6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren.

In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und ist die sprachliche Leistung entsprechend den von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien mitzubewerten.

Die Verwendung eines Fehlerquotienten bei der Beurteilung der Rechtschreibleistung ist unzulässig.

Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.

(7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen.

Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen.

Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist.

(8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten.

Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden.

Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein.

Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen.

Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 5) und eine schriftliche Ausarbeitung dazu angefertigt wird.

Ersetzt eine Projektarbeit gemäß Satz 5 eine Klassenarbeit, werden die erzielten Leistungen ausschließlich als schriftliche Leistung gewertet.

(9) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen.

Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen.

(10) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.

(11) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden.

Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.

Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.

 

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