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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - § 29 Unterrichtsgestaltung Duales Lernen

§ 29 Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. 2013, S. 359) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565)

(1) Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt und in weiterführende berufliche Bildungsgänge und Hochschulstudiengänge vor.

Es umfasst Aktivitäten zur Berufs- und Studienorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote).

Zur Steuerung des Berufs- und Studienorientierungsprozesses wird der Berufswahlpass eingesetzt.

(2) Jede Schule legt im Schulprogramm für Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung gemäß Absatz 1 im Rahmen der Flexibilität der Stundentafel den Umfang fest und entscheidet, welche Aktivitäten stattfinden und welche individuellen praxisbezogenen Angebote des Dualen Lernens durchgeführt werden sollen.

Dafür kommen insbesondere folgende Formen in Frage:

1. Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7,

2. Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8,

3. Zusammenarbeit mit Betrieben, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsstätten, beruflichen Schulen oder Hochschulen,

4. Schülerfirmen,

5. Patenschaftsmodelle mit Auszubildenden und Studierenden.

Alle Schülerinnen und Schüler nehmen entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jedem Jahrgang an mindestens einer Maßnahme der Berufs- und Studienorientierung teil; über die Teilnahme an praxisbezogenen Angeboten und deren Dauer entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.

(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 oder 9 kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss auf Grund der gezeigten Leistungen in den einzelnen Fächern sowie der Lern- und Leistungsentwicklung festlegen, dass Schülerinnen und Schüler in einer der oder in beiden folgenden Jahrgangsstufen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen müssen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn voraussichtlich ohne die Teilnahme am Praxislernen kein Schulabschluss erreichbar erscheint.

(4) Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3 nehmen am Praxislernen je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an mindestens einem und höchstens drei Tagen pro Woche teil; über den Umfang entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.

Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden.

Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten.

Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.

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