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Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 27 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen"

§ 27 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309)4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70)7Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 2. Oktober 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 365) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ umfasst die Jahrgangsstufen 3 bis 10.

(2) Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt vor.

Es umfasst Aktivitäten zur Berufsorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote).

In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können Schülerinnen und Schüler je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen.

Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden.

Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten.

Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.

(3) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ kann die schulergänzende Betreuung nach § 5 Absatz 5 auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6 angeboten werden.

(4) Beim Wechsel zwischen einer allgemeinen Schule und einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erfolgt die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung des Alters sowie des individuellen Entwicklungs- und Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers.

Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der abgebenden Schule.

(5) Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ konzipieren bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 9 mindestens eine Klassenarbeit pro Fach und Schuljahr schulübergreifend und bewerten sie nach einheitlichen Anforderungen.

Die Teilnahme an den für die allgemeinen Schulen vorgesehenen Vergleichsarbeiten ist nicht verpflichtend.

In der Jahrgangsstufe 10 nehmen alle Schülerinnen und Schüler, die einen schulischen Abschluss gemäß § 11 Absatz 7 und 8 erreichen können, an vergleichenden Arbeiten in Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden.

Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung des Leistungsstandes, ob die für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder eines der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden.

(6) Wird für eine Schülerin oder einen Schüler von der Klassenkonferenz das Überspringen einer Jahrgangsstufe vorgeschlagen (vorzeitiges Aufrücken), ist nach Maßgabe des § 35 über das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und einen Wechsel in eine allgemeine Schule zu entscheiden.

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