Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (SchuldatenV)
In der aktuellen Fassung vom 07.08.2023
§ 22 Schülerausweise
(1) 1Die Datenverarbeitung bei Erstellung elektronisch auslesbarer Schülerausweise in einem von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten Verfahren ist mit Einwilligung der betroffenen Person oder ihrer Erziehungsberechtigten zulässig.
2In diesem Zusammenhang übermittelte Bilddaten der betroffenen Person dürfen im Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes gespeichert werden.
(2) 1Wenn eine Schule ein privatwirtschaftliches Unternehmen mit der Herstellung von Schülerausweisen beauftragt, ist zwischen der Schule und dem Unternehmen ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Maßgabe der Artikel 28 und 29 der Datenschutz-Grundverordnung abzuschließen.
2In dem Vertrag sind die technischen Abläufe der Datenverarbeitung einschließlich der Speicherung, Bearbeitung und Übermittlung etwaiger hergestellter Fotos durch das Unternehmen ebenso darzustellen wie die von dem Unternehmen zum Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten ergriffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen.
3Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind Kontroll- und Weisungsrechte einzuräumen.
4Die Erteilung von Unteraufträgen durch das Unternehmen, auch in Gestalt der Nutzung von Webdiensten, bedarf der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
5Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sind spätestens drei Monate nach der Erhebung zu löschen.
6Eine Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ist auszuschließen.

