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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 22 Schülerausweise

§ 22 Schülerausweise

(1) Die Datenverarbeitung bei Erstellung elektronisch auslesbarer Schülerausweise in einem von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten Verfahren ist mit Einwilligung der betroffenen Person oder ihrer Erziehungsberechtigten zulässig.

In diesem Zusammenhang übermittelte Bilddaten der betroffenen Person dürfen im Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes gespeichert werden.

(2) Wenn eine Schule ein privatwirtschaftliches Unternehmen mit der Herstellung von Schülerausweisen beauftragt, ist zwischen der Schule und dem Unternehmen ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Maßgabe der Artikel 28 und 29 der Datenschutz-Grundverordnung abzuschließen.

In dem Vertrag sind die technischen Abläufe der Datenverarbeitung einschließlich der Speicherung, Bearbeitung und Übermittlung etwaiger hergestellter Fotos durch das Unternehmen ebenso darzustellen wie die von dem Unternehmen zum Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten ergriffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen.

Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind Kontroll- und Weisungsrechte einzuräumen.

Die Erteilung von Unteraufträgen durch das Unternehmen, auch in Gestalt der Nutzung von Webdiensten, bedarf der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sind spätestens drei Monate nach der Erhebung zu löschen.

Eine Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ist auszuschließen.

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