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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 23 Vertretungspläne

§ 23 Vertretungspläne

(1) Vertretungspläne, die öffentlich zugänglich gemacht werden, dürfen vorbehaltlich von Satz 2 keine personenbezogenen Daten, insbesondere keine Namen der zu vertretenden Personen oder der Vertretung, enthalten.

Die Kennzeichnung der Vertretung mit einem Pseudonym ist zulässig.

Die Liste mit den Zuordnungen der Pseudonyme zu den Namen darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Vertretungspläne, die nur einem begrenzten Adressatenkreis innerhalb der Schulgemeinschaft gegenüber bekannt gemacht werden, unterliegen nicht den Einschränkungen von Absatz 1 Satz 1.

Nur einem begrenzten Adressatenkreis innerhalb der Schulgemeinschaft gegenüber bekannt gemacht werden insbesondere Vertretungspläne, die im Schulgebäude ausgehangen werden, sowie Vertretungspläne, die webbasiert mit einem sicheren Passwort versehen sind, das nur der Schulgemeinschaft gegenüber bekannt gemacht wird.

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