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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 1 Aufgabe und Aufbau der Schule Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule vom 03.11.1987 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 347)

(1) An der John-F.-Kennedy-Schule, einer Deutsch-Amerikanischen Schule (German-American Community School), werden Schüler und Schülerinnen verschiedener Nationalität soweit wie möglich gemeinsam unterrichtet und erzogen.

Die Schule dient unmittelbar dem Gedanken der Völkerverständigung.

(2) Die John-F.-Kennedy-Schule ist eine Schule besonderer pädagogischer Prägung, die Elemente des deutschen und des amerikanischen Schulwesens verbindet.

Sie gliedert sich in eine Primarstufe und die Sekundarstufen I und II.

Die Primarstufe umfasst die Eingangsstufe (entrance class) und die Jahrgangsstufen 1 bis 6.

Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10 und die Sekundarstufe II die gymnasiale Oberstufe, welche zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur) führt.

Ab Jahrgangsstufe 9 wird ein vierjähriger Bildungsgang angeboten, der zum High School Diploma führt.

(3) Um dem besonderen binationalen Charakter gerecht zu werden, kann der Unterricht an der John-F.-Kennedy-Schule in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden.

(4) Die Lehrkräfte der John-F.-Kennedy-Schule sollen zur Hälfte die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen.

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