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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 5 Bildung des Erziehungsdirektoriums Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule vom 03.11.1987 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) vom 12. Oktober 1995 (GVBl. Berlin 1995, S. 664) 2Haushaltsentlastungsgesetz 2002 (HEntG 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl. Berlin 2002, S. 199) 3Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 347)

(1) Bei der John-F.-Kennedy-Schule wird ein unabhängiges Erziehungsdirektorium gebildet.

(2) Dem Erziehungsdirektorium gehören an:

1. das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats,

2. ein von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestelltes Mitglied,

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die äußeren Schulangelegenheiten zuständigen Behörde,

4. zwei von der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benannte Persönlichkeiten,

5. die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter und ein weiteres Mitglied der Schulleitung,

6. zwei Elternvertreter,

7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerschaft und

8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte.

Die Mitglieder können sich in den Sitzungen des Erziehungsdirektoriums vertreten lassen.

Die in Satz 1 Nummer 6 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtelternvertretung, die in Satz 1 Nummer 7 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtschülervertretung und die in Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte der John-F.-Kennedy-Schule jeweils für zwei Jahre gewählt.

Von den in Satz 1 Nummer 5 bis 8 bezeichneten Mitgliedern soll jeweils eines die deutsche und eines die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika haben.

(3) Das Erziehungsdirektorium wählt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Beschlüsse des Erziehungsdirektoriums werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; sie werden nur mit den Stimmen des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Mitglieds und eines der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder wirksam.

Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

(4) Die übrige Schulleitung nimmt an den Sitzungen des Erziehungsdirektoriums mit beratender Stimme teil.

(5) Das Erziehungsdirektorium tagt dreimal jährlich.

Es kann beschließen, weitere Sitzungen abzuhalten.

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