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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 6 Aufgaben des ErziehungsdirektoriumsDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule vom 03.11.1987 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und des Schulgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 347)

(1) Das Erziehungsdirektorium bestimmt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Inhalt der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der John-F.-Kennedy-Schule und die pädagogischen Grundsätze, nach denen diese geleistet werden soll.

Dabei müssen vor allem die gemeinsamen Aspekte der nationalen Ziele auf dem Gebiet des Schulwesens zur Geltung kommen.

Zu den Aufgaben des Erziehungsdirektoriums gehört es insbesondere,

1. die von der Schulleitung vorzulegenden Pläne für Unterricht und Erziehung und die Stundentafeln zu genehmigen,

2. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung des von der Schule verliehenen High School Diplomas als in den Vereinigten Staaten von Amerika gültige Hochschulreife zu überwachen,

3. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die John- F.-Kennedy-Schule, für den Übergang in die Sekundarstufe I sowie für das Bestehen der Probezeit und ihre Dauer zu regeln,

4. Bestimmungen über die Versetzung der Schülerinnen und Schüler und über einen leistungsbedingten Ausschluss von der Schule aufzustellen,

5. auf Vorschlag der Schulleitung die Unterrichtszeit und die Ferientermine festzulegen und

6. Vorschriften über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu erlassen.

(2) Die Schulleitung hat dem Erziehungsdirektorium über alle Schulangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, Bericht zu erstatten.

Das Erziehungsdirektorium kann bestimmte Themen benennen, welche in dem Bericht zwingend anzusprechen sind.

(3) Das Erziehungsdirektorium ist bei Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche ausschließlich die John-F.-Kennedy-Schule betreffen, zu hören.

(4) Die Beschäftigung und Weiterbeschäftigung von Lehrkräften und Mitgliedern der Schulleitung an der John-F.-Kennedy-Schule bedürfen der Genehmigung des Erziehungsdirektoriums.

Wird die Genehmigung verweigert, so kann im Fall einer eine Lehrkraft betreffenden Entscheidung die Schulleitung, im Fall einer die Schulleitung betreffenden Personalentscheidung die Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung des für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglieds beantragen.

Dem Entscheidungsantrag ist eine Stellungnahme des Erziehungsdirektoriums beizufügen, der die wesentlichen Gründe der Entscheidung zu entnehmen sind.

Betrifft die Genehmigung nach Satz 1 ein Mitglied des Erziehungsdirektoriums oder eine Lehrkraft, die eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen eines Mitglieds unterrichtet, so ist das betroffene Mitglied während der Beratung und Abstimmung über diese Frage von der Sitzung ausgeschlossen.

(5) Das Erziehungsdirektorium entscheidet über Widersprüche und andere Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der John-F.-Kennedy-Schule, soweit diese innere Schulangelegenheiten betreffen.

Es kann eine fachkundige Person mit der Vorbereitung seiner Entscheidung nach Satz 1 beauftragen.

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