Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 20 Lernerfolgskontrollen
(1) 1Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung.
2Zur Feststellung der erreichten Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden berücksichtigt:
- 1.
- schriftliche Leistungsnachweise, insbesondere in Form von Klassenarbeiten, Portfolio, schriftlichen Teilen von Präsentationen sowie als schriftliche Kurzkontrollen, zum Beispiel Vokabeltests, Rechtschreib- und Grammatikkontrollen,
- 2.
- mündliche Leistungsnachweise, insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, in Gruppenarbeiten, Projektaufträgen, mündlichen Prüfungen und mündlichen Teilen von Präsentationen, sowie
- 3.
- sonstige Leistungsnachweise, insbesondere den Unterricht vor- und nachbereitende Lernaufgaben (Hausaufgaben), schriftliche Projekt- und Gruppenarbeiten sowie Heft- und Hefterführung.
3Lernerfolgskontrollen dürfen nicht als Strafe oder als Mittel zur Disziplinierung angewendet werden.
(2) 1Klassenarbeiten beziehen sich auf die im Unterricht des jeweiligen Schuljahres behandelten Themen und bauen auf in den bisherigen Schuljahren erworbenen Kompetenzen sowie Elementarwissen auf.
2Sie können Aufgaben unterschiedlicher Schwierigkeit umfassen, sofern sie insgesamt dem Niveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen.
3Allen Schülerinnen und Schülern sind vor den Klassenarbeiten hinreichende Lernangebote in den zu überprüfenden Themen zu geben.
4Ab der Jahrgangsstufe 3 werden in Deutsch und Mathematik sowie in Klassen mit deutsch-türkischer Alphabetisierung und Erziehung zusätzlich in Erstsprache Türkisch mindestens jeweils vier Klassenarbeiten je Schuljahr geschrieben.
5Ab der Jahrgangsstufe 5 werden in der Fremdsprache, in Gesellschaftswissenschaften und in Naturwissenschaften mindestens jeweils drei Klassenarbeiten je Schuljahr geschrieben.
6Klassenarbeiten dauern in der Regel eine und nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden; sie werden in der Regel im Klassenverband geschrieben.
7Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
8An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.
9Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz.
10Die Schulaufsichtsbehörde kann Vorgaben für jahrgangsbezogene Klassenarbeiten im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 und im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 in den Fächern Deutsch und Mathematik erteilen.
(3) 1Ab Jahrgangsstufe 3 können, ab Jahrgangsstufe 5 werden in der Regel in allen Fächern schriftliche Kurzkontrollen durchgeführt; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden.
2Der zeitliche Umfang darf 30 Minuten nicht überschreiten.
3Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.
(4) 1Zur Sicherung vergleichbarer Standards werden schulübergreifend schriftliche Vergleichsarbeiten durchgeführt und nach einheitlichen Maßstäben ausgewertet.
2An Vergleichsarbeiten nehmen alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend teil, die nach dem Rahmenlehrplan zielgleich unterrichtet werden.
3Das nähere Verfahren zur Durchführung und Auswertung legt die Schulaufsichtsbehörde fest.
(5) 1Schriftliche Leistungsnachweise sind unverzüglich zu korrigieren, die Fehler sind zu kennzeichnen und mit Bearbeitungshinweisen für die Schülerinnen und Schüler zu versehen.
2Mängel in den Bereichen der sprachlichen Richtigkeit, der Rechtschreibung und der äußeren Form können auf Beschluss der Gesamtkonferenz bei der Bewertung ab Jahrgangsstufe 5 in allen Fächern angemessen berücksichtigt werden.
3Für schriftliche Leistungsnachweise gilt für die Jahrgangsstufen 4 bis 6 folgender Bewertungsschlüssel:
| Erreichte Leistung: | ≥96 % | ≥80 % | ≥60 % | ≥45 % | ≥16 % | <16 % |
| Note: | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
4Lehrkräfte können von diesem Bewertungsschlüssel bei schriftlichen Leistungsnachweisen mit deutlich erhöhtem oder geringerem Anforderungsniveau im Rahmen der schulischen Festlegungen abweichen.
(6) 1Klassenarbeiten sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen und ab Jahrgangsstufe 5 mit einem Notenspiegel zu versehen.
2Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; für schriftliche Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen.
3Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, muss die Lehrkraft mögliche Ursachen darlegen und darstellen, welche weitere Förderung vorgesehen ist.
4Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die Klassenarbeit gewertet oder wiederholt wird.
(7) Für die Durchführung von Leistungsnachweisen setzt die Klassenkonferenz individuell notwendige Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Maßgabe von §§ 38 bis 40 der Sonderpädagogikverordnung, für Schülerinnen und Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten, Rechenschwierigkeiten oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen entsprechend §§ 14a, 16, 16a und 17 fest.
(8) 1Den Unterricht vor- und nachbereitende Lernaufgaben sollen die Schülerinnen und Schüler zum eigenverantwortlichen Lernen befähigen und Lernprozesse unterstützen und verstärken.
2Die Aufgaben sollen auf die individuellen Lernbedürfnisse der Schülerin oder des Schülers ausgerichtet sein und von ihr oder ihm selbständig bearbeitet werden können.
3Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung dieser Aufgaben, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen im Unterricht, entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse.
4Im Rahmen des Ganztagskonzepts sind an gebundenen und offenen Ganztagsschulen insbesondere am Nachmittag Zeiten für die Erledigung von den Unterricht vor- und nachbereitenden Lernaufgaben vorzusehen.
5Über Art, Umfang und fachspezifische Ziele dieser Lernaufgaben sind die Erziehungsberechtigten regelmäßig zu informieren.
(9) 1Schriftliche Leistungsnachweise können von der Schule zeitweilig einbehalten werden.
2Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.
3Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.

