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Schulgesetz Berlin

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AufnahmeVo-SbP - § 9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik

§ 9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für ArtistikDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 14) 6Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30. November 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 592) 14Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2024 S. 26)

(1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik in der Jahrgangsstufe 5, in die Berufsfachschule oder das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11.

(2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf, die zugleich die schulischen Anforderungen für die Aufnahme in den jeweiligen Bildungsgang erfüllen.

Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens einer von der Schule benannten Fachärztin oder eines von der Schule benannten Facharztes, das die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung belegt.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:

1. Körperliche und künstlerische Eignung:

a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),
b) Bewegungsphantasie,
c) Musikalität,
d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution;

2. darstellerische Ausdruckskraft.

(4) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Artistik ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:

1. Körperliche und künstlerische Eignung:

a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),
b) Bodenakrobatik (insbesondere Rolle, Radschlag, Hand- und Kopfstand),
c) koordinative Fähigkeiten (insbesondere Balance, Jonglage),
d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution (Kraftübungen, Klimmzüge);

2. darstellerische Ausdruckskraft (Pantomime und szenische Darstellung).

(5) Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule erfolgt anhand eines Eignungstests, der sich am künstlerischen Niveau des Ausbildungsstandes der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10 orientiert; darin ist festzustellen, in welcher graduellen Ausprägung die in Absatz 3 oder 4 genannten Fähigkeiten erfüllt werden.

Übersteigt die Zahl der grundsätzlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule auf der Grundlage der Empfehlungen einer hierfür einzurichtenden Prüfungskommission, die sich aus mindestens drei Lehrkräften der jeweiligen Fachrichtung zusammensetzt.

Bei gleicher Eignung werden vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben.

Die Aufnahme setzt darüber hinaus Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen.

Die Sprachkenntnisse sind in einem den Eignungstest ergänzenden, von der Schule erstellten Test nachzuweisen.

(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

(7) Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik verlieren, müssen die Schule grundsätzlich verlassen.

Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn

1. durch die weitere Teilnahme am Unterricht eine gesundheitliche Gefährdung zu erwarten ist,
2. nach drei Schulbesuchsjahren im Fach Deutsch nicht mindestens die Niveaustufe B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erreicht wurde oder
3. ein erfolgreicher Abschluss der beruflichen Ausbildung ausgeschlossen erscheint; hiervon ist bei Fehlzeiten von mehr als einem Drittel des Unterrichts in den künstlerisch-praktischen Fächern innerhalb eines Schuljahres regelmäßig auszugehen.

Sofern erforderlich, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein fachärztliches Gutachten ein.

Die Klassenkonferenz entscheidet auf dieser Grundlage, ob die Schule verlassen werden muss.

Beim Wechsel in eine andere Schule bleiben bei der Entscheidung über die Aufnahme die Leistungen in den künstlerisch-praktischen Fächern unberücksichtigt.

Die Schule muss am Ende der Jahrgangsstufe 10 verlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule gemäß Absatz 5 nicht erfüllt werden.

Nach Eintritt in die Sekundarstufe II kann das Verlassen der Schule nicht mehr verlangt werden, auch wenn keine berufliche Qualifikation erworben werden kann.

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